Eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung:
Wir sind stolz auf eine hohe Kundenzufriedenheit!
Behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund eines meldepflichtigen Krankheitsfalls in Ihrem Betrieb
Tätigkeitsverbote gegen Betriebsangehörige gelten ebenfalls als Betriebsschließung
Warenschäden, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist
Versichert sind alle im Infektionsschutzgesetz genannten sowie in der Zukunft ergänzten Krankheiten / Krankheitserreger. (Dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz)
Es gilt keine Standard-Selbstbeteiligung.
In einem Metzgereibetrieb werden Salmonellen entdeckt. Eine Mitarbeiterin ist dadurch erkrankt. Der Betrieb wird für die nächsten 14 Tage geschlossen, sodass die notwendigen umfassenden Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Gesamtschaden: 53.600 Euro
Aufgrund einer Tierseuche müssen Waren und Vorräte vernichtet werden.
Gesamtschaden: 3.500 Euro
Ein Mitarbeiter eines Betriebes hat sich mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert. Aufgrund hoher Ansteckungsgefahr wird der Betrieb durch eine behördliche Einzelanordnung vorsorglich für 10 Tage geschlossen. Die Waren können in dieser Zeit nicht mehr vertrieben werden und es gibt dadurch Umsatzeinbußen. Die laufenden Kosten müssen weiterhin getragen werden.
Gesamtschaden: 18.750 Euro
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Diese Seite wurde zuletzt am von Fabian M. Gall aktualisiert.