Betriebliche Altersvorsorge – KEIN ZUSCHUSS ist KEINE OPTION. Arbeitgeberzuschuss bald auch für Altverträge verpflichtend
Übergangsfrist für Altverträge endet am 1. Januar 2022
Bereits seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber laut Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet, eingesparte Sozialabgaben an ihre Mitarbeiter weiterzugeben, wenn Sie Teile ihres Lohnes oder Gehaltes in eine Betriebsrente umwandeln. Das galt bislang nur für ab 2019 abgeschlossene Verträge.
Ab dem 1. Januar 2022 kommen auch Mitarbeiter mit älteren Verträgen in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Dieser Zuschuss wird nur bei einer Entgeltumwandlung in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds verpflichtend. Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen ist auch weiterhin kein Zuschuss vorgeschrieben.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, die konkreten Verpflichtungen rechtzeitig zu prüfen und vorzubereiten.
Nicht auf die lange Bank schieben – jetzt handeln
Ich empfehle Ihnen bereits jetzt damit zu beginnen, sämtliche Vereinbarungen prüfen und anpassen zu lassen, damit die gesetzlichen Vorschriften termingerecht umgesetzt werden können. Arbeitgeber sollten die verbleibenden Monate nutzen und sich mit ihren Firmenvermittlern beraten, beispielsweise darüber, ob zusätzlich zu bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen ab 2022 auch ein Pflichtzuschuss geleistet werden muss.
Die Frage der Anrechnung hängt entscheidend an der Dokumentation des Zwecks der bisher schon gezahlten Zuschüsse. Der Arbeitgeber wird im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass die bereits gezahlten Zuschüsse als Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge anzusehen sind. Nach herrschender Meinung kann eine solche Dokumentation noch bis zum Beginn der gesetzlichen Verpflichtung nachgeholt werden. Grundsatz: Eine Anrechnung eines bisher schon gezahlten Zuschusses ist umso wahrscheinlicher, je mehr die vereinbarte Regelung der gesetzlichen Regelung entspricht.
Und weiter: Tarifvertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Auch diese gilt es also zu prüfen.
Ebenso könnte sich auch die Frage stellen, ob Vermögenswirksame Leistungen (VwL)unter die Zuschussregelung fallen. Hier kommt es darauf an, ob der Mitarbeiter die VwL als Gehaltsbestandteil umwandelt oder nicht. Wandelt der Mitarbeiter um, muss auch hier der Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuss bezahlen.
Eher selten kommt es vor, dass Arbeitgeber oder Tarifpartner entscheiden, die vermögenwirksamen Leistungen aufzuheben und stattdessen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu gewähren. In diesem Fall handelt es sich um eine echte Arbeitgeberfinanzierung und fällt somit nicht unter die Zuschussregelung.
Ein weiterer sehr wichtiger Punkt tritt bei der Frage zu den pauschal versteuerten Verträge nach §40b EstG. Hier muss nur dann ein Zuschuss bezahlt werden, wenn diese Verträge durch Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) finanziert werden. Denn nur in diesen Fällen entsteht auch eine Sozialversicherungsersparnis beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Werden die 40b Verträge bereits vom Arbeitgeber finanziert, ist kein Zuschuss zu bezahlen.
Die arbeitsrechtlichen Gegebenheiten zum Arbeitgeberzuschuss werden grundsätzlich in einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung geregelt. Doch was tun, wenn bisher keine arbeitsrechtliche Vereinbarung geschlossen wurde?
Meine Empfehlung in diesem Fall ist klar. Die Arbeitsrechtliche Vereinbarung sollte schnellstmöglich angepasst oder nachgeholt werden. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Haftungssicherheit.
Besondere Lösungsangebote und individueller Service
SIGNAL IDUNA hält für Arbeitgeber ein umfangreiches Informations- und Lösungspaket zu diesem Thema bereit. So können die Zuschüsse des Arbeitgebers direkt in bestehende Versicherungsverträge einfließen. Das gilt in diesem Jahr auch noch für Verträge, die ab 2007 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge bietet der Versicherer einen Ergänzungsvertrag an, der auf der neuesten Produktgeneration basiert.
Darüber hinaus bietet die SIGNAL IDUNA individuelle Lösungen für Arbeitgeber zur Umsetzung und Verwaltung von Zuschüssen an. Dank durchgehend digitaler Prozesse in der bAV lässt sich der Aufwand für die Firmenchefs und ihre Personalverantwortlichen erheblich reduzieren.
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein attraktiver Baustein, um Mitarbeiter für eine betriebliche Altersversorgung zu motivieren und gleichzeitig an das Unternehmen zu binden. Insofern ist die bevorstehende Zuschusspflicht für Altverträge zugleich auch eine Chance zur Mitarbeiterbindung.
Zum Herunterladen: Arbeitgeberzuschuss – Fragen und Antworten (PDF)