Fahrerflucht mit Sachschaden oder Bagatellschaden

Was ist eine Fahrerflucht?

Viele Fahrer unterschätzen die Folgen, die eine Fahrerflucht mit sich bringen kann. Juristisch gesehen handelt es sich um eine Straftat, die nach §142 des Strafgesetzbuchs geahndet wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden ein Totalschaden oder nur ein vermeintlich kleiner und kaum sichtbarer Kratzer ist – ein Verursacher, der flüchtet, handelt als Straftäter.

Die Definition von Fahrerflucht hängt keineswegs von verschiedenen Umständen ab. Fahrerflucht gilt unabhängig von einem Personenschaden, einem Kleinstschaden am Fahrzeug oder der nicht bewussten und ungewollten Fahrerflucht. Finden Sie hierzu im Folgenden mehr dazu.

Die Folgen einer Fahrerflucht mit Sachschaden oder Bagatellschaden

Unabhängig von der Schadengröße liegt bei einem Schaden ohne Meldung eine Fahrerflucht vor. Ein Bagatellschaden ist per Definition ein kleiner Kratzer oder eine Beule, welche zum Beispiel bei einem Parkvorgang entsteht.

Für die Bagatelle gibt es keine gesetzliche Definition. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Hürde hierfür hoch ist. Schäden, welche nicht deutlich unter 1.000 Euro sind und ein Personenschaden ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Personenschaden, sondern um einen reinen Sachschaden. Jedoch gilt auch hier, dass im Falle einer Fahrerflucht es sich um eine Straftat handelt, bei welcher die Polizei, bzw. die Staatsanwaltschaft ermitteln wird.

Sonderfall Unfallflucht mit Personenschaden

Deutlich schlimmer ist eine Unfallflucht mit Personenschaden. Dies ist der Fall, wenn durch Ihren Unfall ein Fahrerflucht-Opfer verletzt wird und Sie keine Hilfe leistet.

Durch die Flucht kommen in diesem Fall gegebenfalls noch weitere Tatbestände zur Unfallflucht nach §142 BGB hinzu. Dies können unter anderem fahrlässige Hilfeleistung oder die unterlassene Hilfeleistung sein.

In diesem Fall drohen dem Fahrer neben der Verfolgung der Unfallflucht auch hohe Geldstrafen bis hin zur Gefängnisstrafe.

Fahrerflucht ohne Vorsatz – die unbemerkte Fahrerflucht

Es gibt jedoch auch Situationen, in welchen die Fahrerflucht vom Fahrer nicht bemerkt wird. Dies kann mehrere Gründen habe. So kommt es vor, dass der Fahrer von einem anderen Verkehrsereignis abgelenkt wurde, meint über den Bordstein gefahren zu sein oder dass er die Musik auf einer sehr lauten Lautstärke eingestellt hat.

Wenn durch die Fahrerflucht ohne Vorsatz ein Kleinschaden oder ein Bagatellschaden entsteht, liegt kein klassischer Fall von Fahrerflucht vor. In diesem Fall sind es oft Zeugenaussagen, welche dann über den weiteren Vorlauf entscheiden. Sollte eine Zeugenaussage erfolgen, werden oftmals Sachverständige hinzugezogen, welche dann die Schäden näher prüfen.

Die pauschale Aussage, dass Sie davon nichts gemerkt haben, wird jedoch zumeist als eine Behauptung zum Selbstschutz ausgelegt.

Wie verhält sich der Versicherer im Falle einer Fahrerflucht?

Zu aller erst: der Versicherer wird Sie nicht im Regen stehen lassen.

Sollten Sie den Schaden selbst an die Versicherung melden, ist es hilfreich, direkt mit offenen Karten zu spielen und den Vorgang mit Ihrem Vermittler zu besprechen.

Generell gilt: der Haftpflichtschaden wird immer zuerst von der Versicherung übernommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine Fahrerflucht begangen haben oder nicht.

Der Versicherer prüft jedoch später mittels der Polizeiakte und der staatsanwaltlichen Ermittlungen, ob der Fahrer wegen Fahrerflucht verurteilt wurde. Sollte dies der Fall sein, kann die Versicherung bis zu 5.000 Euro Regress vom Fahrer verlangen. Die Höchstsumme von 5.000 Euro darf dabei nicht überschritten werden.

Damit es jedoch dazu kommen kann, bedarf es einer rechtskräftigen Verurteilung und einem finalen Urteil.

Tipp: Prüfen Sie jedoch immer erst, ob sich eine Eigenleistung lohnt. Sollte der Schaden klein sein, wäre das Selbstzahlen günstiger als die Rückstufung in eine neue Schadenfreiheitsklasse.

Wie handeln Sie korrekt, ohne eine Fahrerflucht selbst zu begehen?

Ein Zettel an der Windschutzscheibe? Gefährlicher Irrglaube. Laut der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich dabei auch weiterhin um ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

  1. Sichern Sie die Unfallstelle ab und prüfen, ob es Verletzte gibt und leisten Sie gegeben falls erste Hilfe.
  2. Informieren Sie die nächstgelegene Polizeistation oder die 110 über den Unfall.
  3. Nennen Sie Ort, Uhrzeit und das Kennzeichen.
  4. Alternativ können Sie auch umgehend (!) zur nächsten Polizeistation fahren und den Unfall melden. Notieren Sie hierbei den Ort, das Kennzeichen und die Uhrzeit.
  5. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner der Versicherung auf.

Wie handeln Sie richtig bei einem Schaden an Ihrem Fahrzeug ohne Verursacher?

  1. Sichern Sie die Unfallstelle ab und prüfen sie, ob es Verletzte gibt. Leisten Sie gegebenfalls erste Hilfe.
  2. Informieren Sie die nächstgelegene Polizeistation oder die 110 über den Unfall.
  3. Nennen Sie Ort, Uhrzeit und machen Sie Beweisbilder.
  4. Wenn Sie den Unfallverursacher noch sehen können, notieren Sie sich das Kennzeichen und machen Bilder.
  5. Sollten Sie ein Kennzeichen haben, jedoch der Fahrzeughalter unklar sein, finden Sie den Versicherer über den Zentralruf der Autoversicherer mit der Rufnummer 0800 250 260 0 heraus und melden den Unfall direkt.
  6. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner der Versicherung auf.

Was leistet die Signal Iduna, wenn mein Fahrzeug beschädigt wurde und es keinen Schädiger gibt?

Im Falle eines Schadens an Ihrem Fahrzeug leistet die Vollkasko-Versicherung für den Schaden und behebt diesen. Sollten Sie über einen Rabattschutz verfügen, findet darüber hinaus keine Rückstufung Ihres Schadensfreiheitsrabatts statt.